Sicherheitsbewusste Unternehmen stellen sich immer wieder die Frage: Wann genau muss eigentlich eine Unterweisung der Mitarbeiter erfolgen? Die Antwort ist simpel und komplex zugleich: Immer dann, wenn es die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erfordert. Doch hinter dieser allgemeinen Aussage verbirgt sich eine Vielzahl von konkreten Situationen und Vorgaben.
Die Pflicht zur Unterweisung von Mitarbeitern ist im deutschen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) fest verankert. Dieses Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Angestellten über die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen aufzuklären. Konkret heißt es im § 12 ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen." Aber wann genau ist eine Unterweisung "notwendig"?
Grundsätzlich gilt: Eine Unterweisung muss immer dann stattfinden, wenn neue Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten entstehen oder bestehende Risiken sich verändern. Dies kann beispielsweise bei folgenden Gegebenheiten der Fall sein:
- Einführung neuer Arbeitsmittel oder -stoffe
- Änderung von Arbeitsabläufen
- Einsatz an neuen Arbeitsplätzen
- Nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
- Einführung neuer Gesetze oder Verordnungen
Die Unterweisung muss an die jeweilige Tätigkeit und die Qualifikation der Mitarbeiter angepasst sein. Sie sollte verständlich und praxisnah gestaltet werden und kann sowohl mündlich, schriftlich als auch in Form von praktischen Übungen erfolgen. Wichtig ist, dass die Unterweisung durch eine fachkundige Person durchgeführt wird und dass die Teilnahme der Mitarbeiter dokumentiert wird.
Neben diesen allgemeinen Vorgaben gibt es noch eine Reihe von Spezialfällen, in denen eine Unterweisung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören unter anderem:
- Die jährliche Unterweisung aller Mitarbeiter im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbSchG)
- Die Unterweisung von Jugendlichen über die besonderen Gefahren, die mit ihrer Arbeit verbunden sind (§ 29 JArbSchG)
- Die Unterweisung von Mitarbeitern, die mit Gefahrstoffen umgehen (§ 14 GefStoffV)
- Die Unterweisung von Mitarbeitern, die mit dem Bedienen von Arbeitsmitteln betraut sind (§ 4 BetrSichV)
Die Nichtbeachtung der Unterweisungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Im Falle eines Arbeitsunfalls, der auf eine unzureichende Unterweisung zurückzuführen ist, drohen dem Arbeitgeber zudem strafrechtliche Konsequenzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die rechtzeitige und ordnungsgemäße Unterweisung der Mitarbeiter ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes ist. Sie dient dazu, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten zu schaffen. Arbeitgeber sollten die Unterweisungspflicht daher nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern als eine wichtige Investition in die Gesundheit und Motivation ihrer Mitarbeiter betrachten.
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Das Betriebspraktikum in der Klasse 9 - Trees By Bike
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